Idealkonkurrenz

Idealkonkurrenz
Ide|al|kon|kur|renz 〈f. 20; unz.〉 = Tateinheit; Ggs Realkonkurrenz

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Idealkonkurrenz,
 
Tateinheit, Strafrecht: die Verletzung mehrerer Straftatbestände (ungleichartige Idealkonkurrenz) oder die mehrfache Verletzung derselben Strafnorm (gleichartige Idealkonkurrenz) durch ein und dieselbe Handlung. Ungleichartige Idealkonkurrenz liegt z. B. vor, wenn A den B dadurch vorsätzlich tötet, dass er das Haus, worin B schläft, in Brand steckt (Idealkonkurrenz zwischen Mord und Brandstiftung, §§ 211, 307, 52 StGB), gleichartige Idealkonkurrenz, wenn etwa durch einen Schuss mehrere Menschen verletzt werden. § 52 StGB bestimmt, dass bei Idealkonkurrenz nur die Norm anzuwenden ist, die die schwerste Strafe androht (Absorptionsprinzip). Von der Idealkonkurrenz zu unterscheiden sind die Realkonkurrenz und die Gesetzeskonkurrenz.
 
Eine Gleichbehandlung von Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz ist in Österreich (§ 28 StGB) und der Schweiz (Art. 68 StGB) vorgesehen. Dabei gilt in Österreich das Absorptionsprinzip, während in der Schweiz die Dauer der für die schwerste Tat verhängten Strafe angemessen, aber nicht um mehr als die Hälfte zu erhöhen ist (Asperationsprinzip).
 

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Ide|al|kon|kur|renz, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Tateinheit.

Universal-Lexikon. 2012.

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